TSV Wellendingen e.V.
                 

Satzung des Turn- und Sportvereins Wellendingen / Krs. Rottweil e.V.


§ 1  N A M E

Der Verein führt die Bezeichnung TSV Turn- und Sportverein.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottweil a. N. eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in 78669 Wellendingen/Krs. Rottweil.

§ 2  Z W E C K

Der Turn- und Sportverein Wellendingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

Die Farben des Vereins sind weißes Trikot mit rotem Brustring und weiße Hose.

§ 3  V E R G Ü T U N G  D E R  TÄ T I G K E I T  F Ü R  D E N  VE R E I N

Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über solch eine Vergütung der Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z. B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z. B. nebenberuflich Übungsleiter) zu vergeben.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 4  G E S C H Ä F T S J A H R

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

§ 5  M i t g l i e d s c h a f t  i m  W L S B

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt.

§ 6  M I T G L I E D S C H A F T

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstands. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem Vereinsmitglied mitunterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Es gilt die Ehrenordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung.

 

  1. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der jeweiligen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

 

  1. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn- und Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn bei der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein hingewiesen ist.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann,

b)    durch Ausschluss aus dem Verein,

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:

a)    Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand ist,

b)    bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes dem der Verein als Mitglied angehört.

c)     wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§ 7  M I T G L I E D S B E I T R Ä G E

Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, können auf Antrag durch Beschluss des Vorstands von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedbeitrags befreit.

Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 8  O R G A N E

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

§ 9  D I E  M I T G L I E D E R V E R S A M M L U N G

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 10a  D I E  O R D E N T L I C H E  H A U P T V E R S A M M L U N G

  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist von dem oder den Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Wellendingen.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

a)      Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch die Vorsitzenden und den Kassier,

b)      Bericht der Kassenprüfer,

c)       Entlastung des/der Vorsitzenden und der Kassenprüfer,

d)      Beschlussfassung über Anträge,

e)      Neuwahlen.

3.  Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung bei dem/den Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4.  Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5.  Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10b  D I E  A U S S E R O R D E N T L I C H E  H A U P T V E R S A M M L U N G

Sie findet statt:

a)  wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b)  wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie zu § 10a.

§ 11  D E R  V O R S T A N D

1.    Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:

a) einem oder bis zu 3 Vorsitzenden und einem Stellvertreter

b) Kassier

c) Schriftführer

d) Geschäftsführer

e) bis zu 6 Abteilungsleiter/innen, technischen Leitern/Leiterinnen

f) bis zu 10 Mitgliedern ohne Geschäftsbereich

Sofern mehrere Vorsitzende bestellt sind, kann auf die Wahl eines Stellvertreters verzichtet werden 

2.    Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3.    Der Vorstand ist mindestens vierteljährlich von einem der Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

4.    Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme/Stimmen des/der Vorsitzenden.

5.    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstands ersetzt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. Sind mehrere Vorsitzende gewählt, kann die Wahl in der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen.

§ 12  V E R T R E T U N G S V E R H Ä L T N I S S E

Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden und der Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Stellvertreter darf im Innenverhältnis von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzenden verhindert sind.

Die Vorsitzenden und der Stellvertreter können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen, Entscheidungen ohne Anhörung des Vereinsvorstandes zu treffen.

§ 13  A U F GA B E N  D E R  A B T E I L U N G E N

  1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
  2. Die Abteilungsleiter/innen sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung.
  3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

§ 14  A U F L Ö S U N G  D E S  V E R E I N S

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu übertragen.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

 

Wellendingen, den 26. März 2010


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